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Wann erstattet die Kasse Fahrten mit dem Taxi?
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Sehr informativ, danke!
Abgemeldeter Nutzer
Ist ja schön, dass es so etwas gibt, frage mich aber, was Leute machen, die diese Kosten nicht vorstrecken können.
(Es existieren in anderen Ländern durchaus Systeme, wo das nicht nötig ist.)
Abgemeldeter Nutzer
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Beim letzten Krankenhausaufenthalt habe ich für die Rückfahrt einen Taxischein erhalten. War aber mit Hindernissen.
Ich hatte eine Schulterathroskopie und wurde nach 2 Nächten entlassen, hatte aber niemanden, der mich abholen konnte.
Ich rief bei der Krankenkasse an (Beratungshotline), die meinten, ich könnte mir vom Arzt einen Taxischein ausstellen lassen.
Der Arzt im Krankenhaus meinte jedoch, dass die Kassen bei Athroskopie nicht zahlen. Er wollte das aber klären lassen.
Die Patientenbegleitung, die das Organisatorischen in dem Haus übernimmt, sollte das dann mit der Kasse klären.
Als ich von denen die Entlassungspapiere erhielt, fragte ich noch einmal nach dem Taxischein. "Da müssen Sie bei der Kasse nachfragen". Hm..
Nachdem ich erzählte, was der Arzt zu mir sagte, meinte die Dame nur, sie besorgt mir den Schein.
Und nach kurzer Zeit hatte ich ihn in der Hand. "Nach ärztlicher Verordnung".
Vorstrecken brauchte ich nicht. Der Taxifahrer hat den Schein genommen und ich brauchte nur die 5 Euro Zuzahlung an den Fahrer zahlen.
Eine Kollegin hat es für eine Fahrt zum Krankenhaus kürzlich anders erlebt.
Sie hatte den Taxischein von ihrem Hausarzt erhalten. Aber offenbar kann nicht jeder Taxifahrer direkt mit der Kasse abrechnen.
Sie musste tatsächlich den Taxifahrer bezahlen und hat dann das Geld von der Kasse zurückerhalten.
koechli2606
Guter Ratgeber
koechli2606
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Hallo,
hier ein paar weiter Infos zum Thema:
Kassen zahlen nicht jeden Krankentransport
Mit Blaulicht ins Krankenhaus: Das zahlt die Kasse. Doch nicht in jedem Fall müssen die gesetzlichen Versicherungen die Kosten für einen Krankentransport übernehmen. Ein Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen.
DPA
Rettungswagen rückt aus: Nicht immer übernehmen Krankenkassen die Transportkosten
Donnerstag, 27.02.2014 12:38 Uhr
Berlin - Wer krank ist oder einen Unfall hatte, muss sich manchmal zum Arzt fahren lassen. Zum Beispiel per Rettungswagen, mit dem Taxi oder von einem speziellen Krankentransportunternehmen. Doch nicht in jedem Fall kommen die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) für die dabei entstehenden Fahrtkosten auf.
"Grundsätzlich muss die Fahrt in Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein", erläutert Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Das sei in Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V geregelt. Kommt in einem Notfall etwa ein Rettungswagen und bringt den Betroffenen ins Krankenhaus, ist der Fall klar.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Kassen laut Marini nicht nur für Rettungsfahrten zum Krankenhaus auf. Ebenso zahlen sie für Fahrten in eine Klinik zur vor- und nachstationären Behandlung. Abgedeckt ist außerdem der Transport in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung in eine andere Einrichtung zwingend notwendig ist. Auch die Anfahrt zu ambulanten chirurgischen Eingriffen übernehmen die Kassen, "wenn damit eine Einweisung ins Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann". Außerdem kommen sie für die Fahrtkosten zur medizinischen Reha auf.
Ausnahmen gibt es - müssen aber vorab genehmigt werden
In besonderen Ausnahmen kommen auch Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung in Frage. "Diese müssen aber vorab genehmigt werden", sagt die Sprecherin. Als Beispiele nennt sie Dialysebehandlungen sowie eine onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit gebe es weitere Ausnahmen. Unabhängig vom konkreten Verkehrsmittel müssten Patienten mindestens fünf, maximal zehn Euro zu den Fahrtkosten beisteuern.
Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen. Auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Ausland haben Patienten schlechte Karten: "Die Kostenübernahme bei einen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland schließt das Gesetz aus", sagt Marini. Deshalb schließen Verbraucher vor einer Auslandsreise am besten eine private Auslandskrankenversicherung ab.
Weitere Informationen finden Sie beim GKV-Spitzenverband und in den Krankentransport-Richtlinien des G-BA
Bei diesen Voraussetzungen
Dialysebehandlungen sowie eine onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit gebe es weitere Ausnahmen. Unabhängig vom konkreten Verkehrsmittel müssten Patienten mindestens fünf, maximal zehn Euro zu den Fahrtkosten beisteuern.
gibt es einen Taxischein.
Wichtig: Vorher von der Kasse genehmigen lassen!!!
Wer von der Zuzahlung befreit ist, muss NICHTS ZUZAHLEN!!!
Befreiungsschein mitnehmen...,.
koechli2606
koechli2606
Guter Ratgeber
koechli2606
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Und ein weiterer Artikel:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-die-Kasse-den-Krankentransport-zahlt-article12384431.html
Mit dem Taxi zum Arzt ? Wann die Kasse den Krankentransport zahlt
Wer krank ist oder einen Unfall hatte, muss sich bisweilen zum Arzt fahren lassen. Doch nicht in jedem Fall kommen die gesetzlichen Krankenkassen für die dabei entstehenden Fahrtkosten auf - das ist zu beachten.
Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Krankenkasse die Taxi-Fahrt zum Arzt.(Foto: dpa)
Patienten sind ab und zu auf einen Krankentransport angewiesen. Per Rettungswagen, mit dem Taxi oder mit einem speziellen Krankentransportunternehmen geht es dann zum Arzt. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) kommen für die Fahrtkosten aber nur unter bestimmten Bedingungen auf.
"Grundsätzlich muss die Fahrt in Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein", erläutert Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Das sei in Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V geregelt. Kommt in einem Notfall etwa ein Rettungswagen und bringt den Betroffenen ins Krankenhaus, ist der Fall klar.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Kassen laut Marini nicht nur für Rettungsfahrten zum Krankenhaus auf. Ebenso zahlen sie für Fahrten in eine Klinik zur vor- und nachstationären Behandlung. Abgedeckt ist außerdem der Transport in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung in eine andere Einrichtung zwingend notwendig ist. Auch die Anfahrt zu ambulanten chirurgischen Eingriffen übernehmen die Kassen, "wenn damit eine Einweisung ins Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann", so Marini. Außerdem kommen sie für die Fahrkosten zur medizinischen Reha auf.
In besonderen Ausnahmen kommen auch Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung infrage. "Diese müssen aber vorab genehmigt werden", fügt die Sprecherin hinzu. Als Beispiele nennt sie Dialysebehandlungen sowie eine onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit gebe es weitere Ausnahmen. Unabhängig vom konkreten Verkehrsmittel müssten Patienten mindestens fünf, maximal zehn Euro zu den Fahrtkosten zuzahlen.
Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen. Auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Ausland haben Patienten schlechte Karten: "Die Kostenübernahme bei einem Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland schließt das Gesetz aus", betont Marini. Deshalb schließen Verbraucher vor einer Auslandsreise am besten eine private Auslandskrankenversicherung ab.
Quelle: n-tv.de , awi/
koechli2606
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Leider zu klein für mich.
Snif.
LG
Loreley
koechli2606
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koechli2606
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Hi Loreley,
habs noch mal nachbearbeitet. In meinem Original wars auf 12-Punkt formatiert, aber dieses "blöde Programm" ändert meine Formatierungen immer. Mal abwarten, ob es mit den neuen besser wird.
GlG Frank
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Hallihallo,
dachte der folgende Artikel könnte manche hier interessieren und poste ihn deswegen mal:
Wann Krankenkassen Taxifahrten erstatten
Nicht einfach drauflosfahren: Krankenkassen übernehmen nur noch in Ausnahmefällen die Kosten für eine Taxifahrt zum Arzt. Wann die Verordnung einer Fahrt möglich ist
Besonders ältere Patienten, die auf dem Land wohnen und regelmäßig zum Arzt müssen, kennen das Problem: Die nächste Praxis ist schon mal 20 Kilometer entfernt. Hat man kein eigenes Auto und kommt auch der Bus nur zweimal am Tag, stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse ein Taxi bezahlt. Doch wer nachträglich versucht, sich die Fahrtkosten erstatten zu lassen, erlebt eine böse Überraschung: „Seit 2004 übernehmen die Krankenkassen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nur noch in Ausnahmefällen“, erklärt Peter Kraft, Referent Leistungsmanagement des AOK-Bundesverbands.
„Wie genau diese Ausnahmen beschaffen sind, ist für viele Patienten nicht leicht zu durchschauen“, findet Michaela Schwabe, Beraterin bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) in Berlin. Eine einfache Regel aber sei: Nicht einfach drauflosfahren! Damit die Kasse die Kosten übernimmt, muss der Arzt zuvor eine Verordnung ausstellen. „Er muss bestätigen, dass die Behandlung medizinisch notwendig und eine Taxifahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist“, sagt die UPD-Expertin. „Wer eine soziale Angststörung hat“, schildert sie ein Beispiel, „dem ist eine Fahrt im Bus nicht zuzumuten.“
Drei Fälle, in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist, nennt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Kliniken und Krankenkassen in seiner „Krankentransport-Richtlinie“: die Fahrt zur Behandlung in einer Klinik, zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Therapie – sofern dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Der Arzt darf jedoch kein Rezept ausstellen, wenn der Patient eine Klinik oder einen Arzt aufsucht, um Termine abzustimmen, Befunde zu erfragen oder ein Medikament oder Hilfsmittel abzuholen.
Daneben kann die Krankenkasse die Taxifahrten zu einer Behandlung mit vielen Terminen übernehmen, wenn „eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“, so die Richtlinie.
Als Beispiele führt sie die Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebspatienten sowie die Dialyse auf. Wichtig: In diesen Fällen genügt das ärztliche Rezept nicht, es ist zudem eine vorherige Genehmigung der Kasse erforderlich.
Kosten vorstrecken, Quittung einschicken
Auch Menschen, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen: aG), blind (Bl) oder „hilflos“ (H) sind, bekommen Taxifahrten nur mit Kassenerlaubnis bezahlt. Dasselbe gilt für Patienten, die in die Pflegestufe II oder III eingestuft sind. Ansonsten lasse sich nur noch in Fällen „von vergleichbarem Schweregrad“ für einen Zuschuss argumentieren, sagt Peter Kraft.
Das Vorgehen zur Erstattung erklärt Michaela Schwabe so: „Zunächst streckt man die Kosten vor und schickt der Kasse die Quittung zur Erstattung.“ Zehn Prozent der Fahrtkosten – mindestens fünf und maximal zehn Euro – haben Patienten allerdings selbst zu tragen, wenn sie nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Die Befreiung gibt es auf Antrag, wenn die Zuzahlungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken ein Prozent) erreicht ist. Zuzahlungsquittungen sollte man also stets aufbewahren.
Gefunden auf: apotheken-umschau.de
Hoffe ihr braucht das Taxi nicht so oft...
Gruß
Jonas