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Neuigkeiten der Bundesregierung
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koechli2606
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koechli2606
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BMFSFJ Internetredaktion |
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Klare Regeln zum Schutz von Mutter und Kind Das Bundeskabinett hat heute (Mittwoch) das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt. "Der Mutterschutz ist wichtig für Mütter und Babys. Alle Mütter sollten ihn erhalten. Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet - wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessern: Hier soll künftig nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden", betonte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. Die Ministerin erklärte weiter: "Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten." Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt. Die Neuregelung sieht vor:
Wesentliche Zielsetzungen des Mutterschutzes werden mit der Reform konturiert:
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
koechli2606
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Reform des Mutterschutzgesetzes |
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Das Kabinett hat die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Schwangere, frischgebackene Mütter und ihre Kinder sollen besser geschützt werden. Erstmals werden auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen. |
Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 - und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform wird das Gesetz moderner und der heutigen Zeit angepasst. So soll ein für alle Frauen einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Sowohl in der Schwangerschaft als auch in den ersten Wochen nach der Entbindung. Mutterschutz heißt in Deutschland bislang: Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Gegebenenfalls müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt. In die Reform sind neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen eingeflossen. So hat sich zum Beispiel das Bewusstsein für psychische Gefährdungen gegenüber den 50er Jahren deutlich geschärft. Längere Schutzfristen bei behinderten KindernEine Neuerung ist nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber erkennt dabei an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern. Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogenDer Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Die Arbeitsbedingungen sollen mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen. |
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung |
koechli2606
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Änderung des Betäubungsmittelrechts |
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Schwerkranke, für die es keine Therapie-Alternativen gibt, können künftig Cannabis-Arzneimittel ärztlich verordnet bekommen. Die Kosten erstattet die gesetzliche Krankenversicherung. Dazu hat das Kabinett Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes beschlossen. |
Patienten, die schwerkrank sind und unter Schmerzen leiden, können künftig Cannabis-Arzneimittel auf Rezept erhalten. Alle anderen therapeutischen Möglichkeiten müssen bereits ausgeschöpft sein. Der Arzt kann es nur verordnen, wenn die Cannabis-Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlaufs voraussichtlich verbessert. "Unser Ziel ist, dass schwerkranke Menschen bestmöglich versorgt werden. Wir wollen, dass für Schwerkranke die Kosten für Cannabis als Medizin von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders geholfen werden kann", so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Der beschlossene Gesetzentwurf ändert nichts an der Haltung der Bundesregierung zur Freigabe von Cannabis: Der Eigenanbau - selbst zu medizinischen Zwecken – als auch seine Verwendung zu Rauschzwecken bleiben verboten. Ausreichende Versorgung mit Hilfe der CannabisagenturEine staatliche Cannabisagentur wird sich um den Import von medizinischen Cannabis-Arzneimitteln kümmern. Je nach Bedarf wird sie auch Aufträge über den Anbau von Medizinalhanf vergeben und anschließend die Gesamtproduktion aufkaufen. Weiterverkaufen wird die Agentur diese Cannabis-Erzeugnisse an Arzneimittelhersteller, Großhändler und Apotheken mit entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Genehmigungen. Gewinn darf sie dabei nicht machen. Die Cannabisagentur wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt. Das BfArM ist eine selbständige Behörde des Bundes. Seine Aufgaben sind: die Zulassung, die Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Der Gesetzentwurf will nicht nur eine ausreichende Versorgung mit Cannabis-Arzneimittel in gleicher, guter Qualität ermöglichen. Gleichzeitig dürfen Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gefährdet werden. Bisher nur mit AusnahmegenehmigungDas BfArM hat bereits Erfahrung mit Medizinalhanf. Denn wer bisher als Schwerkranker Cannabis-Arzneimittel wollte, konnte beim BfArM eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Anbauverbot für Cannabis beantragen. Die Betroffenen mussten die Notwendigkeit einer Behandlung mit Cannabis darlegen, ihre Krankheit und ihre bisherige Therapie dokumentieren. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung war nicht möglich. Mit dem jetzt im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird künftig eine Ausnahmeerlaubnis durch das BfArM nicht mehr notwendig sein. Künftig Forschung zur WirksamkeitWer gesetzlich krankenversichert ist, erhält künftig einen Anspruch auf Kostenerstattung durch seine Krankenkasse. Allerdings müssen sich die Versicherten bereit erklären, an einer Begleitforschung teilzunehmen. Diese Forschung ist wichtig, da bisher keine ausreichenden, wissenschaftlich zuverlässigen Daten über die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis vorliegen. Eine gesicherte Wirksamkeit aber ist normalerweise für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Voraussetzung, um Arzneimittelkosten zu übernehmen. Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidetDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit der Begleitforschung beauftragt. Diese begleitende Forschung besteht in einer Datenerhebung. Die übermittelten Daten werden in anonymisierter Form und nur zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse will der Gemeinsame Bundesausschuss nutzen, um zu entscheiden, in welchen Fällen Cannabis zukünftig auf Kosten der GKV verordnet wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Ihm gehören Vertreter der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen an. Der G-BA entscheidet, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden. |
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Bessere Strafverfolgung |
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Immer wieder erobern neue chemische Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe den Markt. Bevor gegen deren Verbreitung vorgegangen werden konnte, mussten sie erst verboten werden. Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ermöglicht nun eine umfassende Strafverfolgung. |
Neue, künstlich hergestellte Rauschmittel verbreiten sich zunehmend. Bekannt sind sie auch als "Designerdrogen" oder "Legal Highs". Beworben werden sie gelegentlich verharmlosend als Badesalze oder Kräutermischungen. Dabei sind diese Stoffe extrem gesundheitsgefährdend. Wer solche psychoaktiven Substanzen konsumiert, riskiert schwerwiegende gesundheitliche Folgen. Die Symptome reichen von Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Lähmung und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Lebensfunktionen. Betroffene mussten künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. Auch Todesfälle sind aufgetreten. Strafverfolgung ermöglichen – Verbreitung verhindernWer solche Stoffe herstellt oder verbreitet, war bislang oft vor einer Strafverfolgung zunächst sicher. Grund hierfür: Die Substanzen mussten erst analysiert, beschrieben und dann verboten werden. Verboten waren sie, wenn diese Stoffe in die Liste der verbotenen Substanzen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen waren. "Hase-und-Igel-Spiel" beendetDieses Verfahren führt zu einer Art ständigem Hinterherlaufens: Ein psychoaktiver Stoff taucht auf, wird analysiert und dann verboten. Anschließend wird der Stoff chemisch leicht modifiziert, ist damit wieder ein neuer Stoff, der erneut verboten werden muss. Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf zur "Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe" macht nun Schluss mit diesem ständigen Wettlauf. "Damit geben wir das klare Signal: Legal Highs sind verbotene und hochgradig gesundheitsgefährdende Stoffe" so der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung begrüßt den Gesetzentwurf. "Damit werden vermeintlich harmlose, in der Realität aber brandgefährliche Substanzen endlich verboten", sagt Marlene Mortler. Verbot von Stoffgruppen statt von einzelnen StoffenDer Gesetzentwurf sieht vor, das künftig ganze Stoffgruppen verboten und deren Herstellung und Verbreitung unter Strafe gestellt werden. Das betrifft im Moment vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone. Seit dem Jahr 2005 lassen sich zwei Drittel aller bekannten neuen Substanzen diesen Stoffgruppen zuordnen. Die diesen Stoffgruppen zu Grunde liegenden Strukturen sind mittlerweile gut beschrieben. Das war nicht immer so. In der Vergangenheit waren die meisten chemischen Varianten psychoaktiver Stoffe in der wissenschaftlichen Literatur nicht ausreichend bekannt. Künftig können auch weitere Stoffgruppen bei Bedarf aufgenommen werden. Das Verbot erfasst das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen. Es ermöglicht den zuständigen Behörden die Vernichtung dieser Substanzen – unabhängig von einem Strafverfahren. |
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Hir stelle ich in loser Folge mal Nachrichten und Meldungen der Bundesregierung rein.
Es wird bestimmt interessant....
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› Pressemitteilungen 2016 - 2. Quartal
› Zwischenbilanz zur Patientenberatung
Eine Frage von koechli2606:
Seit wann haben wir einen Bundesscherzminister???
Erste Zwischenbilanz: Deutlich verbessertes Beratungsangebot der neuen Unabhängigen Patientenberatung Deutschland
Berlin, 11. Mai 2016
Staatssekretär Karl-Josef Laumann, Patientenbeauftragter der Bundesregierung, hat heute in Berlin eine erste Zwischenbilanz der Tätigkeit der neuen Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) gezogen. "Rund vier Monate nach dem Start kann ich sagen: Ich bin sehr zufrieden mit der bisherigen Arbeit der neuen UPD. Wir haben inzwischen ein deutlich verbessertes Beratungsangebot. Insbesondere die längeren telefonischen Erreichbarkeitszeiten und die Aufstockung von 21 auf 30 Beratungsstellen vor Ort helfen den Bürgerinnen und Bürgern. Dazu kommen die neuen UPD-Mobile, die in ganz Deutschland in unterschiedlichen Städten und Gemeinden unterwegs sind. Damit erreicht die UPD diejenigen Patientinnen und Patienten, die nicht in der Nähe einer der Beratungsstellen wohnen", sagt Laumann.
Die UPD ist in § 65b SGB V gesetzlich verankert. Zudem hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, dass mit Beginn der neuen Förderperiode zum 1. Januar 2016 die für die UPD zur Verfügung stehenden Mittel auf neun Millionen Euro jährlich erhöht wurden. "Für mich war von Anfang an klar: Dieses Mehr an Fördermitteln muss den Bürgerinnen und Bürgern ganz praktisch zugutekommen und zu einem wirksamen Ausbau der Patientenberatung führen – hin zu einer besseren Erreichbarkeit, mehr Qualität, mehr Regionalität und mehr Bürgernähe. Mit dem Trägerwechsel zum Anfang des Jahres haben wir hier eine große Chance erhalten. Wir sind auf einem wirklich guten Weg, dass diese auch genutzt wird", erklärt Laumann. Er werde die Arbeit und die weitere Entwicklung der UPD auch in Zukunft aufmerksam begleiten.
Seit ihrem Start unter neuer Trägerschaft der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH hat die UPD mit ihrem breit aufgestellten Beraterteam aus u. a. Sozialversicherungsfachangestellten, Psychologen, Juristen und Medizinern ca. 24.000 ratsuchende Bürgerinnen und Bürger beraten. Damit liegt sie bereits in ihrer Aufbauphase deutlich über den Anrufzahlen des Vorjahres. Auch die Erreichbarkeit der UPD konnte bereits signifikant verbessert werden. Während Ratsuchende in der Vergangenheit im Schnitt bis zu 2,8 Mal bei der UPD anrufen mussten, um mit einem Berater sprechen zu können, konnte dieser Wert bis zum Mai deutlich auf 1,5 reduziert werden.
Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der UPD, freut sich über das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das modernisierte Angebot der UPD: "Das Ziel, mit dem wir Anfang Januar angetreten sind, war unter anderem, eine gute Idee noch besser zu machen. Für uns heißt das konkret: mehr Bürgernähe, bessere Erreichbarkeit und mehr Fachkompetenz der Berater. Die ersten Monate haben gezeigt, dass wir auf einem guten Weg sind, diesem Anspruch und diesem Selbstverständnis gerecht zu werden. Daher freut es uns sehr, dass die Bürgerinnen und Bürger unsere Angebote bereits jetzt überdurchschnittlich gut annehmen und unserer guten Arbeit vertrauen. Wir sind zuversichtlich, die Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und Qualität der UPD in den nächsten Monaten noch weiter zu erhöhen, um in Zukunft noch mehr Ratsuchenden helfen zu können."