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Der neue Medikationsplan - Wichtige Infos
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koechli2606
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koechli2606
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Und so sieht er aus:
koechli2606
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Als erstes ein paar allgemeine Angaben zum neuen Medikationsplan:
http://www.kbv.de/html/medikationsplan.php
Medikationsplan
Patienten haben ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen sogenannten bundeseinheitlichen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete, systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig einnehmen beziehungsweise anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – vorgesehen sein.
Die Einführung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans hatte der Bundestag mit dem E-Health-Gesetz beschlossen. Ziel ist es, den Patienten mit dem Medikationsplan bei der richtigen Einnahme seiner Medikamente zu unterstützen.
Zunächst gibt es den Plan nur auf Papier. Ab 2018 soll der Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat der Versicherte weiterhin.
Inhalte des Medikationsplans
Der Medikationsplan soll möglichst sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt, sowie Selbstmedikation. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt.
Zusätzlich ist ein Barcode auf dem Papier-Medikationsplan aufgebracht. Er enthält die Information des Plans in digitaler Form und ermöglicht, dass dieser unabhängig von der jeweiligen Praxis- oder Apothekensoftware per Scanner eingelesen und aktualisiert werden kann. Auf diesem Weg ist eine unkompliziertere Aktualisierung in Praxen, Apotheken und auch in Krankenhäusern möglich.
Medikationsplan in der Praxissoftware
Der Medikationsplan soll standardisiert sein und die aktuelle Medikation des Patienten abbilden. So schreibt es der Gesetzgeber vor. Um eine einheitliche Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen zu erreichen, sind die Softwareunternehmen verpflichtet, die Funktionalitäten zum Medikationsplan von der KBV zertifizieren zu lassen.
Das wichtigste zum Medikationsplan auf einen Blick
Erstellung und Aktualisierung des Plans
Erstellung des Medikationsplans erfolgt in der Regel durch den Hausarzt
Den Medikationsplan erstellt in der Regel der Hausarzt. Er ist zum Ausstellen von Medikationsplänen verpflichtet. Nur wenn Patienten keinen Hausarzt haben, sind auch Fachärzte verpflichtet, einen Medikationsplan auszustellen. Dabei sollte dies der Facharzt übernehmen, der für den Patienten anstelle des Hausarztes die überwiegende Koordination der Arzneimitteltherapie übernimmt, beispielsweise bei nierenkranken Patienten der behandelnde Nephrologe.
Bei der Erstellung des Medikationsplans hat der Vertragsarzt grundsätzlich die Medikamente einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. Andere Arzneimittel führt er auf, sofern er davon ausreichend Kenntnis hat. Dies können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente sein.
Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel liegt unverändert beim jeweils verschreibenden Arzt.
Aktualisieren können auch Fachärzte und Krankenhäuser
Der Arzt, der den Medikationsplan erstellt hat, ist auch zur Aktualisierung verpflichtet. Aber auch andere Ärzte des Patienten sowie Ärzte in Krankenhäusern können den Plan aktualisieren. Am einfachsten geht dies elektronisch via Barcode und Scanner. So kann der Plan direkt eingelesen, aktualisiert und wieder ausgedruckt werden. Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel liegt auch hier beim jeweils verschreibenden Arzt.
Aktualisierung durch die Apotheke
Auf Wunsch des Patienten können auch Apotheker den Plan aktualisieren. Dabei können zum Beispiel Änderungen aufgrund von Rabattverträgen oder Arzneimittel der Selbstmedikation eingetragen werden.
Das benötigen Praxen
Um Medikationspläne elektronisch zu erstellen und zu aktualisieren, benötigen Praxen folgende Komponenten:
Mediaktionsplan-Modul im PVS: Damit ist eine einfache Verwaltung des Medikationsplans mit der Praxissoftware möglich. Die Softwarehäuser wurden aufgefordert, die Verordungssoftware um den bundeseinheitlichen Medikationsplan zu ergänzen und von der KBV zertifizieren zu lassen.
Falls die Verordnungssoftware noch keine Funktionen zur Erstellung des einheitlichen Medikationsplans enthält, können Ärzte übergangsweise bis zum 31. März 2017 auch noch andere Pläne nutzen. Spätestens ab dem 1. April 2017 muss dann jedoch der bundeeinheitliche Plan verwendet werden.
Barcode-Scanner: Damit kann der Medikationsplan unkompliziert eingelesen werden. Anschließend kann der eingelesene Plan elektronisch im PBS aktualisiert werden.
Die Anschaffung eines Barcode-Scanners ist nicht verpflichtend, empfiehlt sich jedoch für Ärzte, die häufig geänderte Pläne einlesen müssen, da der Aufwand des „Abtippens“ so entfällt.
Drucker: Um den erstellten beziehungsweise aktualisierten Plan für den Patienten auszudrucken. Empfohlen wird ein Laserdrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi. Für den Ausdruck kann normales DIN-A4-Papier verwendet werden.
koechli2606
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koechli2606
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http://www.kbv.de/html/medikationsplan.php
Hallo,
hier findet Ihr das, was wir meist nicht erfahren – die Vergütung, die unsere (Fach)-Ärzte von der Kasse dafür erhalten….
Details zur Vergütung
Die Vergütung erfolgt pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge. Sie wird extrabudgetär und damit zu einem festen Preis gezahlt.
Vertragsärzte der hausärztlichen Versorgung
Einzelleistungsvergütung
Hausärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, die nicht chronisch krank sind (keine Abrechnung der Chronikerpauschale), aber entsprechend der Regelung im neuen Paragraf 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – anwenden.
Die GOP 01630 wird einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 gezahlt, wenn der Arzt einen Medikationsplan erstellt hat. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten.
Der Zuschlag (GOP 01630) beträgt 39 Punkte (ca. 4 Euro).
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Der Zuschlag kann je Patient einmal im Krankheitsfall (= einmal in vier Quartalen) von einem Vertragsarzt abgerechnet werden.
Zuschlag zur Chronikerpauschale
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten einen Zuschlag zur Chronikerpauschale. Mit dem Zuschlag wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.
Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall
(= ein Quartal) gezahlt, d.h. Ärzte erhalten den Zuschlag, unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.Der Zuschlag (GOP 03222/04222) ist mit 10 Punkten (ca.1 Euro) bewertet.
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Der Zuschlag der Hausärzte (GOP 03222) ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlungsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) abgerechnet wird. Dieser vergütet bereits die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans.
Der Zuschlag (GOP 03222/04222) ist nicht berechnungsfähig, wenn im Krankheitsfall schon die Einzelleistung (GOP 01630) berechnet wurde.
Der Zuschlag wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.
Hinweis: Wann die Chronikerpauschale abgerechnet wird
Für die kontinuierliche ärztliche Behandlung eines chronisch kranken Patienten können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner die Chronikerpauschale abrechnen. Voraussetzung ist, dass es in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen einen Arzt-Patienten-Kontakt wegen dieser Erkrankung gab, wobei mindestens zwei davon persönlich erfolgt sein müssen.
Dieser Zeitraum schließt das aktuelle Quartal mit ein. Zu den vier Quartalen zählen also das laufende Quartal und die drei vorherigen.
Geregelt wird die Berechnung der Chronikerpauschale im EBM (Abschnitt 3.2.2 beziehungsweise 4.2.2.). Danach liegt eine kontinuierliche ärztliche Behandlung vor, wenn „im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat“.
Beispiel: Der Patient kommt im September 2016 in die Praxis. Der Arzt kann die Chronikerpauschale abrechnen, da zum Zeitpunkt der Abrechnung in den letzten vier Quartalen in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat:
Viertes Quartal 2015: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Erstes Quartal 2016: Kein Kontakt
Zweites Quartal 2016: Mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt (telefonisch oder Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes)
Drittes und abzurechnendes Quartal 2016: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zu Beginn des Quartals, Abrechnung der Gebührenordnungsposition 03220 / 04220 möglich.
Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung
Einzelleistungsvergütung
Fachärzte erhalten für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie Patienten mit einer Organtransplantation eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630), wenn sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 beziehungsweise die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.
Die Abrechnung erfolgt als Zuschlag (GOP 01630):
zur Zusatzpauschale Onkologie der Fachgruppen Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Internisten mit Schwerpunkt (SP) Gastroenterologie und SP Pneumologie, MKG und Urologie*
zur GOP 30700 in der Schmerztherapie
zur Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers
Der Zuschlag beträgt jeweils 39 Punkte (ca. 4 Euro).
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Der Zuschlag kann je Patient einmal im Krankheitsfall (= einmal in vier Quartalen) von einem Vertragsarzt abgerechnet werden.
Vergütung Medikationsplan für onkologische Patienten, | ||
Patienten | GOP 01630 als Zuschlag zur | Bewertung |
Patienten in onkologischer Behandlung bei den Fachgruppen Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Internisten mit Schwerpunkt (SP) Gastroenterologie und SP Pneumologie, MKG und Urologie | Zusatzpauschale Onkologie (07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315)* | 39 Punkte, einmal im Krankheitsfall |
Schmerzpatienten | GOP 30700 | |
Patienten nach einer Transplantation | Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers (13437, 13561, 13601 und 13677) | |
Abrechnungsausschluss: Im Krankheitsfall nicht neben den Zuschlägen zu den Chronikerpauschalen (GOP 03222, 04222), dem hausärztlich-geriatrischen Betreuungskomplex (GOP 03362) und den neuen Zuschlägen zu den Grundpauschalen (05227, 06227, 07227, 08227, 09227, 10227, 13227, 13297, 13347, 13397, 13497, 13547, 13597, 13647, 13697, 14217, 16218, 18227, 20227, 21227, 21228, 22219, 26227, 27227 und 30701) berechnungsfähig. |
*Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie erhalten anstelle einer Einzelleistungsvergütung einen entsprechend höheren Zuschlag auf die Grundpauschale (siehe unten).
Zuschlag zur Grundpauschale
Die meisten Fachärzte erhalten einen Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale. Mit dem Zuschlag wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung vergütet.
Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall
(= ein Quartal) gezahlt, d.h. Ärzte erhalten den Zuschlag unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben.Die Höhe des Zuschlags ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch: Fachgruppen, die viele Medikamente verordnen und deshalb öfter einen Plan aktualisieren oder ausstellen werden, erhalten einen höheren Zuschlag als Fachgruppen mit wenigen Verordnungen. (Fachgruppen, die keine oder sehr wenige Medikamente verordnen, erhalten aufgrund der anteilsmäßig geringen Verordnungen keinen Zuschlag).
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Zuschläge sind nicht berechnungsfähig, wenn im Krankheitsfall schon die Einzelleistung (GOP 01630) berechnet wurde.
Der Zuschlag wird von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beachtung der Abrechnungsausschlüsse automatisch zugesetzt.
Facharzt | Zuschlag zur Grundpauschale | |
GOP | Bewertung | |
Anästhesist | 05227 | 3 Punkte |
Augenarzt | 06227 | 2 Punkte |
Chirurg | 07227 | 2 Punkte |
Gynäkologe | 08227 | 2 Punkte |
Hals-Nasen-Ohrenarzt | 09227 | 2 Punkte |
Hautarzt | 10227 | 2 Punkte |
Internist ohne Schwerpunkt (SP) | 13227 | 9 Punkte |
Internist mit SP Angiologie | 13297 | 2 Punkte |
Internist mit SP Endokrinologie | 13347 | 3 Punkte |
Internist mit SP Gastroenterologie | 13397 | 2 Punkte |
Internist mit SP Hämatologie/Onkologie | 13497 | 9 Punkte |
Internist mit SP Kardiologie | 3547 | 2 Punkte |
Internist mit SP Nephrologie | 13597 | 9 Punkte |
Internist mit SP Pneumologie | 13647 | 6 Punkte |
Internist mit SP Rheumatologie | 13697 | 6 Punkte |
Kinder- und Jugendpsychiater | 14217 | 2 Punkte |
Neurologe, Neurochirurg | 16218 | 6 Punkte |
Orthopäde | 18227 | 2 Punkte |
Phoniater, Pädaudiologen | 20227 | 2 Punkte |
Psychiater | 21227 | 6 Punkte |
Nervenheilkunde, Neurologie und | 21228 | 6 Punkte |
Psychosomatiker | 22219 | 2 Punkte |
Urologe | 26227 | 2 Punkte |
Physikalische und rehabilitative Medizin | 27227 | 2 Punkte |
Schmerztherapeut | 30701 | 9 Punkte |
Weitere Regelungen
Änderung des Anhang 1 EBM
Durch eine Ergänzung des Anhang 1 zum EBM wurde zudem konkretisiert, dass die Erstellung, Aktualisierung, Erläuterung und Aushändigung von Medikationsplänen ein Leistungsbestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie der sonstigen Gebührenordnungspositionen, die den Medikationsplan beinhalten, ist.
Damit ist die Erstellung auch bei Patienten und Fachgruppen abgegolten,
koechli2606
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Hier gibt's Links für diejenigen, die etwas tiefer in die Materie einsteigen wollen. Es sind eigentlich Info für Fachkräfte.
koechli2606
Praxisinfo: Medikationsplan (Stand: 29.09.2016, PDF, 364 KB)
Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans – BMP (Stand: 30.04.2016, PDF, 46 KB)
Anlage 2: Empfehlungen und Erläuterungen zum BMP (Stand: 30.04.2016, PDF, 20 KB)
Anlage 3: Spezifikation eines BMP (Stand: 15.07.2016, PDF, 1.7 MB)
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)
koechli2606
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Hallo,
hier noch einmal weitere Infos, nämlich:
Hallo,
eigentlich Apothekerwissen – aber:
Warum sollen wir uns als Betroffene (und hoffentlich auch als Nutzer des medi-Planes) dieses Wissen nicht auch zu eigen machen???
Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen
Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr
Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)
Der Countdown läuft: Am 1. Oktober 2016 geht der erste bundesweit einheitliche Medikationsplan an den Start. Worauf müssen Apotheken vorbereitet sein? DAZ.online gibt Tipps.
Mediaktionsplan – Was Apotheker wissen müssen
Es war ein weiter und nicht gerade einfacher Weg zum ersten Medikationsplan. Ärzte, Apotheker, Fachärzte – wer hat welche Kompetenzen und Pflichten? Wer bekommt welche finanzielle Unterstützung für den Dienst am Patienten, im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit? Wie auch immer: Ab dem 1. Oktober gibt es das viel diskutierte Stück nun, zunächst in Papierform. Ab 2019 soll der Medikationsplan über die elektronische Gesundheitskarte digital abrufbar sein. Er steht gesetzlich versicherten Patienten zu, die dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel anwenden – und diese Patienten stehen dann mit ihrem Plan in der Apotheke. Was dürfen Apotheker beisteuern? Was müssen Apotheker leisten?
Wer hat Anspruch auf den Medikationsplan?
Gesetzlich Versicherte dürfen ab dem 1. Oktober einen Medikationsplan einfordern. Voraussetzung: Sie müssen mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen anwenden. Privatpatienten haben keinen Anspruch auf den neuen Medikationsplan. Es gibt allerdings Extra-Vereinbarungen mit einzelnen Privatkassen, so können zum Beispiel Apotheker für AXA-Versicherte 30 Euro für einen Medikationscheck abrechnen.
Wer erstellt den Medikationsplan?
Die originäre Erstellung eines Medikationsplans fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, vorzugsweise in den der Hausärzte. Fachärzte sind nur dann gefordert, wenn der Patient keinen Hausarzt hat.
Apotheker sind nicht verpflichtet, den vom Arzt gefassten Plan auf arzneimittelbezogene Probleme zu prüfen. Es steht ihnen natürlich jederzeit frei, dies zu tun. Augenfällige Interaktionen sollten mit dem Arzt besprochen werden.
Wer aktualisiert den Medikationsplan?
Hausärzte, Fachärzte und Apotheken.
Die Aktualisierung des Medikationsplans ist keine „Kann-Option“. Sie ist ab 1. Oktober Pflicht. Für Apotheken gilt dies allerdings nicht in allen Fällen:
Seite 2
Müssen Apotheker den Medikationsplan aktualisieren, wenn der Patient keine Arzneimittel kauft?
Müssen Apotheker den Medikationsplan aktualisieren, wenn der Patient keine Arzneimittel kauft?
Nein. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen“ (§ 31a Absatz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch). Die unentgeltliche Dienstleistung der Apotheke hinsichtlich Medikationsplan ist folglich an eine Arzneimittelabgabe gekoppelt. Die Verpflichtung zur Aktualisierung betrifft somit auch nur Arzneimittel, die der Patient in der Apotheke bezieht. Er muss also entweder sein Rezept in der Apotheke einlösen oder Arzneimittel aus dem Sortiment der Selbstmedikation kaufen.
Ein Privatpatient kommt mit einem Medikationsplan in die Apotheke ...
... dieses Szenario wird wahrscheinlich eher rar gesät sein, da in privaten Krankenversicherungen versicherte Patienten vom Anspruch auf den neuen Medikationsplan ausgenommen sind. Sind Apotheker dennoch in der Pflicht, Medikationspläne dieser Patientengruppe auf den aktuellen Therapiestand zu bringen?
Nein. Es bleibt den Apotheken freilich unbenommen, diesen Service anzubieten. Ist der Kunde darüber im Voraus aufgeklärt worden, ist es auch legitim – anders als beim bundeseinheitlichen Medikationsplan – hierfür eine Gebühr zu erheben.
Seite 3
Was ergänzen und ändern Apotheker?
Was ergänzen und ändern Apotheker?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die noch nicht im Plan erfasst sind. Der Patient löst das Rezept hierfür in der Apotheke ein.
Änderungen bei Arzneimittelnamen, wenn Rabatt-Arzneimittel abgegeben werden müssen.
OTC-Arzneimittel
Wer darf in der Apotheke den Medikationsplan ändern?
Das ist eine Frage, die tatsächlich nicht ganz eindeutig zu beantworten ist. Ist nur der Approbierte oder das gesamte pharmazeutische Personal berechtigt? Der BMP-Vertrag hält sich bedeckt oder macht es sich einfach: die Apotheke.
Geändert wird, wenn es pharmazeutisch Sinn macht. Über pharmazeutischen Sinn entscheidet das pharmazeutische Personal – wenn der Apothekenleiter der pharmazeutischen Beratungstätigkeit seines pharmazeutischen Personals zugestimmt hat. Das regelt die Apothekenbetriebsordnung in § 20. Dies vorausgesetzt, dürfen Apotheker und PTA die Aktualisierung des Medikationsplans vornehmen. Aber auch Personen, die noch in der Ausbildung zum Apotheker oder zur PTA sind, Pharmazieingenieure, Apotheken- und Apothekerassistenten.
Wie ergänzen Apotheker?
In der Sprache der Patienten. Der Medikationsplan soll den Patienten unterstützen, seine Arzneimittel regelmäßig und richtig einzunehmen. Entsprechend ist es wichtig, dass die Sprache des Medikationsplans patiententauglich ist und dieser den Plan auch versteht. Anlage 3 zur Vereinbarung gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V gibt konkrete Hinweise, wie Darreichungsformen und Dosiereinheiten in eine patientenfreundliche Sprache transformiert werden können. So sollten Filmtabletten schlicht als Tabletten bezeichnet werden, Fertigspritzen werden zu Spritzen und Dosieraerosol zum einfachen Spray. Diese Vorgaben sind verpflichtend, allerdings nicht, wenn handschriftlich geändert wird.
Nicht immer werden mit einer vereinfachten Bezeichnung alle Spezifikationen des Arzneimittels vollständig abgedeckt. Wird die Augen- und Nasensalbe zur Salbe vereinfacht, so erfordert dies eine weitere Detailierung, dass der Patient die Salbe wiederum korrekt und an den richtigen Körperstellen anwendet. Die Spalte „Hinweis“ im Medikationsplan bietet Raum für derartige Spezifikationen.
Im Sinne der Lesbarkeit sollten jedwede Ergänzungen im Umfang überschaubar bleiben. Apotheker und Ärzte sollen sich hier auf das Wesentliche beschränken.
Brauchen Apotheker eine spezielle Software für den Mediaktionsplan?
Der Medikationsplan verfügt in der rechten oberen Ecke über einen 2D-QR-Code. Dieser kann von gewöhnlichen Barcode-Scannern nicht gelesen werden. Apotheken-Softwarehäuser haben sich dieser Lücke angenommen. So hat beispielsweise Awinta ein Zusatzmodul entwickelt (Awinta Medikationsplanmanager) und rüstet derzeit Apotheken, die mit ihrer Software arbeiten, damit aus. Der Medikationsplan wird beim Scannen des Codes erkannt, kann elektronisch geändert und abschließend für den Patienten neu ausgedruckt werden.
Apotheken, die bislang nicht mit einer entsprechend fähigen Soft- und Hardware ausgestattet sind, dürfen den Medikationsplan manuell ändern. Diese Möglichkeit der handschriftlichen Aktualisierung steht Apotheken bis zum 31. Dezember 2018 offen.Bei handschriftlichen Änderungen empfiehlt es sich, den Code unkenntlich zu machen. Dies beugt vor, dass beispielsweise beim nächsten Arztbesuch der veraltete Plan eingelesen wird.
Seite 4
Wie sieht`s mit dem Datenschutz aus?
Wie sieht`s mit dem Datenschutz aus?
Patientenbezogene Daten sind sensibel, der Datenschutz ein rechtlich heikler Bereich. Benötigen Apotheker eine zusätzliche Einwilligungserklärung der Patienten? Oder sind sie datenschutzrechtlich durch die Vereinbarungen einer vielleicht bestehenden Kundenkarte abgesichert?
Fein raus sind Apotheker – zumindest bis Ende 2018 – wenn sie lediglich manuelle Änderungen am Plan vornehmen. Eine elektronische Datenverarbeitung und -speicherung findet hier nicht statt.
Hat der Patient keine Kundenkarte, ist auch dann keine Einwilligungserklärung vonnöten, wenn die Apotheke die Daten nach Ausdrucken des neuen Plans sofort wieder löscht.
In den allermeisten Fällen haben Multimedikationspatienten eine Stammapotheke und dort eine Kundenkarte. Nun hat jede Apotheke ihre ganz eigenen Datenschutzformulare hierfür – pauschale Aussagen, ob mit einer Einverständniserklärung zur Kundenkarte gleichermaßen auch die Daten zum Medikationsplan abgedeckt sind, sind somit nicht einfach möglich.
Datenschutzexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Torsten Gerhard, sieht Apotheker dann rechtlich abgesichert, wenn eine bereits erfolgte, schriftlichen Einwilligung zur Kundenkarte Sätze wie „patientenbezogene Daten zu meiner Medikation“ umfassen.
Ein expliziter Bezug „ Alle Daten im Rahmen des Bundeseinheitlichen Medikationsplans“ stellt nach Ansicht des Juristen die sicherste Variante dar.
Seite 5
Das können Apotheker ihren Patienten mitgeben: Merkblatt
Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen
Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr
Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)
Das können Apotheker ihren Patienten mitgeben: Merkblatt
Der beste Medikationsplan ist unnütz, wenn der Patient diesen nicht zu seinen jeweiligen Arzt- und Apothekenbesuchen mitbringt. Die ABDA hat auf ihrer Homepage bereits im August 2016 eine Merkhilfe speziell für Patienten hinterlegt, die konkret die Vorteile des Medikationsmanagements für Patienten aufzeigt. Die DIN A4-große Information kann von Apotheken ausgedruckt und den Medikationsplan-Patienten mit an die Hand gegeben werden. Insbesondere zur Einführung des Medikationsplans unterstützt diese Maßnahme das Verständnis beim Patienten – und hoffentlich seine Adhärenz.
Die aktuelle Ausgabe der Deutschen Apotheker Zeitung beleuchtet ausführlich die Baustelle Medikationsplan, Zerplatzte Träume der Apotheker hierbei und wirft das Rampenlicht auf den Medikationsplan – ein Theater.
Hilfreiche Links und Vorlagen für den Apotheken-Alltag
Diese beiden Teile habe ich bereits für Euch heruntergeladen und füge
Sie als Anhang mit an.
Anlage 1 als Anhang
04a.)Anlage 1- MedPlan_Merkblatt
Anlage 2 als Anhang
Schlüsseltabelle für patiententaugliche Darreichungsformen (S. 62)
04b.)Anlage 2 - BMP_Anlage3_Unterschriftenverfahren (83 Seiten)
Quelle:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2016/09/30/was-apotheker-wissen-muessen
koechli2606
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koechli2606
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koechli2606
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Und für den, der noch etwas tiefer einsteigen möchte, habe ich hier noch mehr "Theorie"....
A.)Medikationsplan_Anlage1 - Inhaltliche Vorgaben
B.)Medikationsplan_Anlage2 - Empfehlungen und Erläuterungen,
C.)Medikationsplan_Anlage3 - Spezifikationen für einen bundeseinheitlichen Mediktionsplan
CC.)BMP_Ergaenzungsvereinbarung_Aenderungsdokument_Anlage_3
D.)Medikationsplan_Beispiel
E.)Medikationsplan_FAQ_Juni_2016
F.)Bundesgesetzblatt - )bgbl115s2408_136642
G.) 2016_09_29_Praxisinformation_Medikationsplan
Hier noch mal was persönliches von mir:
Ich halte diesen medikationsplan für eine gute Sache.
Ich werde mir einen ausstllen lassen und immer aktualisieren lassen.
Und vor allem immer bei mir tragen. Denn: Er kann im Ernstfall die Rettungskräfte mit wichtigen Informationen versorgen, die letztendlich mein Leben retten können!!!
Ich hoffe, viele von Euch sehen es genau so!!!
In diesem Sinne
koechli2606 &
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sicher den mediplan kann man jetzt einfordern. ich muß aber sagen, ich habe schon immer von meiner HÄ einen bekommen ohne das ich ihn einfordern mußte. auch bei meiner stammapotheke sind meine sämtlichen medis im compi gespeichert so das sofort eventuelle wechselwirkungen erkannt werden können.
koechli2606
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Hallo @redfox ich muß sagen - irgendwie hast du Recht. Aber nur teilweise.
Sicher haben die Hausärzte Medikamentenlisten erstellt. Z.B. der Hausarzt:
Er kann nur die Angaben eintragen, die er vorliegen hat. Das sind in der regel die von ihm verordneten Medikamente.
Jetzt bist du aber (aufgrund deiner Krankheiten) zusätzlich noch bei drei Fachärzten in Behandlung, die dir ebenfalls Medikamente verschreiben. Die stehen dann mit Sicherheit nicht in der Liste deines Hausarztes. Es sei denn, dein Hausarzt erhält von jeden Facharzt eine Kopie des Befundes.
Dann könnte die liste evtl. vollständig sein.
Das wäre in groben Zügen Problem Nr. 1.
Problem Nr. 2 sind die Nebenwirkungen oder ( und die Wechselwirkungen.
Die kennt dein Hausarzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT.
(Kenn ich aus eigener Erfahrung - mehrfach erprobt!!!)
Die kannst du nämlich nur in deiner Apotheke erfahren und feststellen lassen!!!
Problem dabei: Nur wenn du wirklich ALLE MEDIKAMENTE IN EINER APOTHEKE holst, kann die Liste vollständig sein.
Einmal aus "Bequemlichkeit", Vergesslichkeit oder ähnlichen Gründen in einer andern Apotheke geholt - schon stimmt die Liste auch nicht mehr.
Das wärs erst einmal....
meine Einschätzung zum NEUEN MEDIKAMENTENPASS schreibe ich morgen oder übermorgen...
Erst einmal recht herzliche Grüße aus Lübeck
koechli2606
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in meinem mediplan stehen sämtliche medis drinn auch die die ich von den fachärzten bekomme. der plan wird immer auf dem neusten stand gehalten. mit arztbriefen gehen die infos zum hausarzt. meine apo ist im nebenhaus also hab ich eine stammapo. die apotheker haben mich auch schon manchmal auf wechselwirkungen hingewiesen, da war schon alles ok. wie sich der neue mediplan bewährt wird sich zeigen, bin gespannt
koechli2606
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koechli2606
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rHallo @redfox so läuft es bei mir auch...
(Nur hasbe ich nicht das Glück, meine Stammapo gleich nebenan zu haben. ich fahre jedesmal in die Lübecker Innenstadt, mit dem Bus ca 20 km. Weil ich es will!)
Wenn es jeder so macht, wird auch alles richtig laufen. Aber macht es jeder so???
Beim neuen mediplan habe ich die Befürchtung, daß da wieder mal nur die "Theoretiker" am Werk waren. (Wie immer).
Zumindest meine Apothekerin hat momentan noch grosse bedenken...
Aber darüber schreibe ich in den nächsten tagen noch mal was...
GLG
koechli2606
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http://www.ptaheute.de/news/artikel/startschuss-fuer-den-medikationsplan-ist-gefallen/?utm_source=Deutscher+Apotheker+Verlag&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter-07-10-16&utm_content=Mailing_6650884
Startschuss für den Medikationsplan ist gefallen
Gesetzlich Versicherte dürfen ab dem 1. Oktober einen Medikationsplan einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen einnehmen. Das Gesetz bestimmt, dass der Plan vom Arzt erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Apotheke hat ihn auf Wunsch des Patienten aber ebenfalls zu aktualisieren. Privatpatienten haben keinen Anspruch auf den neuen Medikationsplan. Es gibt allerdings Extra-Vereinbarungen mit einzelnen Privatkassen, so können zum Beispiel Apotheker für AXA-Versicherte 30 Euro für einen Medikationscheck abrechnen.
Apotheker nur Statisten?
Aus Apothekersicht haben die Pharmazeuten nur eine Statistenrolle bei dieser Maßnahme zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Und so hat auch Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), Probleme mit dem Plan: „Ein Medikationsplan ist sinnvoll, ohne begleitende Medikationsanalyse und kontinuierliches Medikationsmanagement allerdings nur ein erster Schritt. Aber es ist ein Konstruktionsfehler und eine Schieflage, dass beim Umgang mit dem Medikationsplan die Fachkompetenz der Apotheker nicht stärker eingebunden wird.“ Die BAK verweist dabei auf eine Umfrage aus dem Jahr 2015, die zeige, dass dieser Bedarf bestehe: Danach haben 88 % der Patienten, die dauerhaft drei oder mehr rezeptpflichtige Arzneimittel brauchen, eine Stammapotheke. Zudem: 29 % der Patienten mit Polymedikation nehmen zusätzlich rezeptfreie Arzneimittel ein und 54 % bekommen von mehr als einem Arzt Arzneimittel verordnet.
Kein Geld für pharmazeutische Dienstleistungen
Kiefer verweist noch auf eine weitere Schieflage: Anders als die Ärzte bekommen die Apotheken für ihre Tätigkeit kein Geld. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben hingegen für die gut 120.000 niedergelassenen Ärzte 163 Millionen Euro ausgehandelt. Kiefer hat zwar nichts dagegen, dass die Ärzte bezahlt werden. „Aber es ist ein Fehler, die Leistungen der Apotheker nicht in Anspruch zu nehmen. Auch hierfür sollte ein angemessenes Honorar bereitgestellt werden.“ Spätestens in der nächsten Legislaturperiode, wenn der elektronische Medikationsplan ein
geführt wird, müsse gehandelt werden. Mehr zum neuen Medikationsplan lesen Sie bei den Kollegen von DAZ.online.